Da aufgrund der Corona-Beschränkungen Mitgliederversammlungen nicht durchgeführt werden können, bestand bislang das Risiko, dass Vereine irgendwann ohne Führung dastehen. Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber Änderungen eingeführt.
Nach Art. 2 § 5 Abs.1 des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ bleibt der Vorstand auch nach satzungsgemäßem Ablauf der Amtszeit im Amt. Ausnahmen: Ein Vorstandsmitglied tritt zurück oder wird durch eine Mitgliederversammlung abberufen.
In der Regel beträgt die Amtszeit des Vorstandes zwei Jahre ab dem Wahltag und endet nach dieser Zeit automatisch.
Das Gesetz ist bis 31.12.2021 gültig. Danach gelten wieder die alten Vorgaben. Im „Handbuch für den Vereinsvorsitzenden“ (Ausgabe Juni/Juli 2020) wird angeraten, die Satzung dahingehend zu ändern, dass „ein Vorstandsmitglied über seine Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgerns im Amt bleibt.“ (Seite 3) Diese Änderung schließt das Risiko der Handlungsunfähigkeit grundsätzlich aus.
Als Formulierungsvorschlag wird das Folgende angeraten:
„Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.“
Nutzen Sie also die Zeit bis Ende 2021 und minimieren Sie das Risiko!
Dorothee Kreling
Projektmanagerin des TLSFV