Kuchenbasare von Schulfördervereinen bleiben umsatzsteuerfrei

Die Umsatzsteuerpflicht wird ab 2025 aufgrund einer EU-Richtlinie für öffentliche Einrichtungen ausgeweitet, zu denen auch Schulen gehören. Wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts Leistungen wie private Unternehmer erbringen, unterliegen diese der Umsatzsteuerpflicht.

Für Schulfördervereine, Schülerfirmen oder einzelne Eltern greifen diese Regelungen nicht, weil sie keine öffentlichen Einrichtungen sind. Es ist also in jedem Fall empfehlenswert, dass der Schulförderverein Kuchenbasare, Sommerfeste etc. ausrichtet. Voraussetzung ist, dass dies von der Vereinssatzung her möglich ist.

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