Der Bundestag hat für Vereine die gesetzliche Grundlage geschaffen, Mitgliederversammlungen auch digital durchzuführen. Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht ist am 14.03.2023 in Kraft getreten. Vorgesehen sind zwei Varianten der elektronischen Mitgliederversammlung:
Hybride Versammlung
Der Vorstand kann danach bei der Einberufung der Mitgliederversammlung vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen können. Es bleibt einem Mitglied aber weiterhin unbenommen, auch am Versammlungsort zu erscheinen. Daher muss eine solche Mitgliederversammlung als hybride Versammlung vorbereitet werden, so dass die persönlich und die virtuell anwesenden Mitglieder in gleicher Weise teilnehmen können. Dies erfordert eine umfangreiche technische Ausstattung.
Virtuelle Versammlung nach vorherigem Beschluss
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass künftige Versammlungen als virtuelle Versammlungen einberufen werden können und die Mitglieder dann auch virtuell teilnehmen müssen. Solche Versammlungen können dann über die üblichen Plattformen (Zoom, Teams etc.) abgehalten werden. Aufwendige Technik am Versammlungsort ist dann nicht mehr erforderlich. Ob die künftige Versammlung dann virtuell, hybrid oder persönlich stattfindet, kann der Vorstand bei der jeweiligen Einberufung bestimmen.
Voraussetzungen für hybride und virtuelle Versammlungen
Der Vorstand muss bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Veranstaltung immer angeben, wie das Mitglied seine Rechte elektronisch wahrnehmen kann. Das Mitglied muss hieraus erkennen können, welche technischen Vorkehrungen es treffen muss, um an der Versammlung teilnehmen und seine Stimme abgeben zu können.
Abweichende Satzungsregelung
Die Neureglung ermöglicht digitale Versammlungen, wenn diese in der Satzung bislang nicht vorgesehen sind. Sieht Ihre Satzung hierzu eine Regelung bereits vor, geht diese dem Gesetz vor. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen für Ihren Verein günstiger sind, können Sie die Satzungsregelung bei der nächsten Satzungsänderung wieder streichen. Dann gilt automatisch die gesetzliche Regelung.