Unser Partner Stiftung Bildung informierte uns dankenswerterweise darüber, dass das Bundesministerium für Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den Bundesländern Vereinfachungen für private Spender und steuerbegünstigte Organisationen beschlossen hat (28.10.2015). Die neuen Regeln gelten bis zum 31.12.2016. Als Spendennachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Man benötigt auch für Spenden über 200 € keine Zuwendungsbestätigungen mehr. Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen. Auch nicht gemeinnützige Organisationen können auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Außerdem dürfen gemeinnützigen Organisationen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
Genaueres entnehmen Sie bitte der PDF Hilfe-fuer-Fluechtlinge oder der Homepage des BMF