Satzung

Thüringer Landesverband der Schulfördervereine e. V. (TLSFV)


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Thüringer Landesverband der Schulfördervereine e.V..

2. Der Verein hat seinen Sitz in Jena und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Jena eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe.

Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
a. die Unterstützung von Schulen, Kindergärten und Bildungseinrichtungen bei ihrer
Erziehungs-, Bildungs- und Ausbildungsaufgabe, insbesondere durch Stärkung,
Professionalisierung und Förderung von Schulfördervereinen und deren Gründung,
durch Förderung der Kommunikation und des Erfahrungsaustausches dieser Vereine,
b. die Förderung der Zusammenarbeit von Schule, Eltern und gesellschaftlichem und
wirtschaftlichem Umfeld, die Zusammenarbeit von Schulen mit kulturellen, tech-
nischen und wissenschaftlichen Einrichtungen, mit Einrichtungen der Jugend- und
Familienhilfe, ärztlichen, psychologischen und anderen sozialen Diensten,
c. die Initiierung von innovativen Formen der Zusammenarbeit von Schulen,
Bildungs- und Erziehungseinrichtungen, Eltern und gemeindlichem Umfeld, auch auf
interkultureller Ebene.
d. die Unterstützung und Beratung von gemeinnützigen Fördervereinen von Schulen
und Kindergärten bei der Werbung um öffentliche und private Mittel für die Durch-
führung der genannten Ziele der Fördervereine sowie die Entwicklung von Konzepten
und Maßnahmen zur Finanzierung vorgenannter Ziele und ihrer Durchführung,
e. die Vertretung der Interessen der Fördervereine von Schulen und Kindergärten im
Sinne der hier beschriebenen Ziele in Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit und die
Begleitung vorgenannter Aufgaben durch Information und Öffentlichkeitsarbeit.

2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 51 bis 68 AO). Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung für die Organtätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Der Vorstand kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder andere projektgebundene abgrenzbare Tätigkeiten im Auftrag des Vereins auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausüben. Hierbei hat er die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den in § 2 niedergelegten Zielen bekennt.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt bei
a) Tod,
b) Auflösung,
c) Austritt,
d) Ausschluss.

2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Eine Kündigung wird erst zum Ablauf des Kalenderjahres wirksam.

3. Der Ausschluss kann erfolgen
a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen ein Jahr nach Fälligkeit trotz
schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
b) aus wichtigem Grund.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe unterrichtet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 5
Beiträge und Spenden

1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages durch eine Beitragsordnung.

2. Die Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuwendungen, öffentliche Zuschüsse und die Bearbeitung von Projekten und Forschungsaufträgen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und privaten Einrichtungen aufgebracht werden.

3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Verbandes für das Kalenderjahr aufzustellenden Haushaltsplan.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Versanddatum und Versammlungstermin.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen.
Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen zum Vorstand
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören
f) Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes und Aufteilung des
Verbandsvermögens gemäß § 10 und § 11.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet oder die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte, wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) mindestens zwei und bis zu sechs Beisitzer/innen.

2. Je zwei der Vorstandsmitglieder zu Abs. 1 Buchst. a bis c vertreten den Verband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4. Neben den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Verbandes. Er kann Mitglieder des Vorstandes widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen.

5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder eines Beisitzers kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.

§ 9
Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegen-de Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

§ 10
Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen. Die Mitglieder sind über diese Satzungsänderung unverzüglich zu informieren.

2. Änderungen der Satzung und des Zwecks des Verbandes bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden Mitglieder.

§ 11
Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes bedarf eines mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses.

2. Im Falle der Auflösung des Verbandes hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an, den Paritätischen Wohlfahrtsverband Thüringen, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

errichtet: Erfurt, 25. Januar 2008
1. Änderung: Jena, 25. März 2017