Aktuelles BHG – Urteil zur wirtschaftlichen Betätigung im Verein – wichtig ist die Gemeinnützigkeit!

Geht es einem nicht wirtschaftlichen Verein, der neun Kitas betreibt, letztlich doch ums Geld? Ein bisschen vielleicht, aber das schadet nicht, sagt der BGH.

Ein Verein, der neun Kindertagesstätten (Kitas) betreibt und sich dabei wirtschaftlich betätigt, muss deshalb nicht aus dem Vereinsregister gelöscht werden. Entscheidend ist, dass eine gemeinnützige Tätigkeit im Vordergrund steht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Beschl. v. 16.05.2017, Az. II ZB 7/16).

Zahlreiche Vereine in Deutschland dürften die Entscheidung des BGH mit großem Interesse erwartet haben, ging es dabei doch um nicht weniger als ihre rechtliche Existenz. Nachdem das Kammergericht (KG) Berlin die Beschwerde eines eingetragenen Vereins, der als Träger mehrerer Kitas fungiert, gegen seine Löschung aus dem Vereinsregister abgelehnt hatte, schien dies weitreichende Konsequenzen für eine Vielzahl an ähnlich organisierten Vereinen zu haben…

Entscheidend ist Gemeinnützigkeit

Dem trat der BGH nun im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des KG entgegen. Zwar handele es sich bei dem Betrieb der Kitas um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser sei aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und falle deshalb unter das Nebenzweckprivileg.

Entscheidende Bedeutung komme dabei der steuerrechtlichen Anerkennung des Vereins als gemeinnützig nach den §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) zu. Diese indiziere bereits, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet sei. Die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall des nicht wirtschaftlichen Idealvereins angesehen habe.

Der Umfang der wirtschaftlichen Betätigung spielt in den Augen des BGH dabei keine Rolle, es sei unerheblich, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet sei. Es könne dem Verein schließlich nicht verwehrt werden, die zu seiner gemeinnützigen Tätigkeit erforderlichen Mittel zu erwirtschaften… Mehr unter:

 http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-iizb7-16-verein-gemeinnuetzig-nicht-wirtschaftlich-vereinsregister/

 

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